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Der arbeitsgerichtliche Vergleich

Unsere Expertin RAin Henrike Prömmel beantwortet zehn Fragen zu diesem Thema.

 

1. Was bedeutet es, sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu vergleichen?
Ein Vergleich ist eine einvernehmliche, auch „gütlich“ genannte Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der ein Rechtsstreit vollständig oder zum Teil beendet wird. Ein Urteil durch das Gericht, bei dem der Streit anhängig gemacht wurde, ist dann nicht mehr erforderlich.

2. Wann kommt es zu einem Vergleich?
Zeitlich erfolgt ein Vergleich meist im Gütetermin, also in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Er ist aber auch später, zum Beispiel im Kammertermin oder nach einer Beweisaufnahme, möglich. Gelegentlich erfolgt bereits im Vorfeld vor dem Gütetermin, in der Regel über die jeweils beauftragten Rechtsanwälte, eine vergleichsweise Einigung.

3. Warum streben Gerichte einen Vergleich an?
Gerichte fördern Vergleiche, weil dies das Verfahren beschleunigt. Dadurch werden Arbeitsgerichte entlastet. Gleichzeitig bietet ein Vergleich nicht nur eine schnellere Lösung des Rechtsstreites, sondern bietet den Unternehmen und Arbeitnehmern Planungs- und Rechtssicherheit.

4. Muss man einem Vergleich zustimmen?
Nein, ein Vergleich ist immer freiwillig. Beide Parteien müssen einverstanden sein und ausdrücklich ihre Zustimmung erklären. Dies gilt sowohl für einen gerichtlichen wie auch für einen außergerichtlichen Vergleich. Auch wenn das Arbeitsgericht abschließend wünscht, dass auf den Vergleich, der Arbeitsrichter also „drängt“, wird niemand zum Vergleich gezwungen.

5. Welche Inhalte kann ein Vergleich haben?
Ein Vergleich kann zum Beispiel regeln, dass und wann das Arbeitsverhältnis endet. Außerdem kann er Vereinbarungen beinhalten, ob der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, ob bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, wie das Arbeitszeugnis ausgestellt werden soll und was darin aufgenommen wird. Oft wird auch vereinbart, dass Arbeitnehmer auf bestimmte Ansprüche verzichten, oder geklärt, ob noch Zahlungen offen sind.

6. Was genau ist eigentlich ein Prozessvergleich?
Ein Prozessvergleich wird vor einem Gericht geschlossen. Er trifft eine (in der Regel abschließende) Regelung über einen bestimmten Streitgegenstand und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Er stellt damit einen sogenannten vollstreckbaren Titel dar.

7. Kann ein Vergleich widerrufen oder anders aus der Welt geschafft werden?
Ein Vergleich kann nur dann widerrufen werden, wenn ein sogenannter Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, d. h., es muss im gerichtlichen Protokoll vermerkt sein, dass einer oder beiden Parteien nachgelassen ist, den Vergleich binnen einer festgelegten Frist zu widerrufen. Eine andere (meist wenig erfolgversprechende) Möglichkeit stellt die Anfechtung des Vergleiches dar, wenn eine (vermeintlich einvernehmliche Regelung) wegen Täuschung oder Irrtums angegangen wird. Dafür müssen die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, vgl. §§ 119 ff. BGB.

8. Welche Kosten entstehen bei einem Vergleich?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst, vgl. § 12a ArbGG. Darunter fallen z. B. Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, eigene Reisekosten usw. Gerichtskosten werden bei einem gerichtlichen Vergleich nicht erhoben.

9. Was passiert, wenn eine Partei den Vergleich nicht erfüllt?
Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die andere Partei die Zwangsvollstreckung betreiben, da der Vergleich wie ein Urteil wirkt. Dazu muss eine Partei lediglich die vollstreckbare Ausfertigung beantragen und den Titel der gegnerischen Partei zustellen.

10. Welche Vorteile bietet ein Vergleich gegenüber einem Gerichtsurteil?
Vorteile eines Vergleiches sind die zeitnahe, schnelle Beendigung des Rechtsstreits, geringere bzw. überschaubare Kosten sowie Rechtssicherheit. Zudem wird häufig eine faire, beiderseitig akzeptable Lösung gefunden.

Ihre Ansprechpartnerin:

Henrike Prömmel

Rechtsanwältin
(Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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